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Das Bodenseeschifferpatent A + D

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nur 29,- €

beinhaltet die theoretische Ausbildung mit Service-Hotline zum Ausbilder für das Bodenseeschifferpatent A + D für die Dauer von 3 Monaten. Der Verlängerungsmonat kostet 9,90 €. Gerne bieten wir Ihnen auch die Vermittlung von Praxisausbildungen und Prüfungsanmeldungen deutschlandweit.

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Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 Kilowatt (kW) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeugs mit mehr als 12 Quadratmetern (qm) Segelfläche ist auf dem Bodensee ein Schifferpatent oder ein Ferienpatent erforderlich.

Für folgende Kategorien wird das Bodensee-Schifferpatent erteilt:

§  Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen

§  Kategorie B: Fahrgastschiffe

§  Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb

§  Kategorie D: Segelfahrzeuge

Mit dem Schifferpatent der Kategorie B oder C erwirbt man auch das Recht, Fahrzeuge der Kategorie A zu führen.

Wer nur vorübergehend ein auf dem Bodensee zugelassenes, patentpflichtiges Fahrzeug führen will, kann aufgrund eines amtlichen Befähigungsnachweises (z.B. Sportbootführerschein, Binnen- oder Sportbootführerschein See), der nicht für den Bodensee gilt, ein so genanntes Ferienpatent erhalten. Dieses muss rechtzeitig vor dem Urlaub unter Vorlage einer gut lesbaren Fotokopie des Sportbootführerscheins beantragt werden. Das Ferienpatent kann für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgestellt werden und kostet 24 Euro.

Zuständig für die Erteilung des Bodensee-Schifferpatents und des Ferienpatents: die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz


Voraussetzung:

allgemeine Anforderungen:


§  Zum Erwerb des Bodensee-Schifferpatentes muss der Bewerber für die Kategorie D (Segelboote) mindestens das Alter von 14 Jahren, für die Kategorie A (Motorboote) das von 18 Jahren erreicht haben. Für die Kategorien B und C ist ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben.

§  Der Bewerber muss außerdem geistig und körperlich zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amtsärztliches- oder ärztliches Zeugnis vorzulegen.

§  Der Bewerber darf nicht einschlägig vorbestraft sein und muss die für die Bootsführung erforderliche nautische Befähigung besitzen.

Der Besuch einer Segelschule oder eines Yacht-Clubs ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Die Prüfungen finden in den Sommermonaten in der Regel wöchentlich statt. Wer bereits Befähigungsnachweise hat (z.B. Sportbootführerschein, Binnen oder Sportbootführerschein-See), kann je nach Anerkennungsfähigkeit von der jeweiligen praktischen Prüfung befreit werden.

Unterlagen:

zu Kategorie A:

§  Antrag

§  ärztliches Zeugnis

§  Lichtbild

§  gegebenenfalls Kopien von Befähigungsnachweisen

zu Kategorie D:

§  Antrag

§  ärztliches Zeugnis

§  Lichtbild

§  gegebenenfalls Kopien von Befähigungsnachweisen

Frist:

Alle Prüfungsteile – Theorie sowie Praxis – für das Patent sind innerhalb von zwölf Monaten abzulegen. In besonderen Fällen (z.B. Krankheit oder Schwangerschaft) kann auf schriftlichen Antrag die Frist verlängert werden.

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