Das Bodenseeschifferpatent A + D
Online-Zugang
nur 29,- €
beinhaltet die theoretische Ausbildung mit
Service-Hotline zum Ausbilder für das Bodenseeschifferpatent A + D für die Dauer
von 3 Monaten. Der Verlängerungsmonat kostet 9,90 €. Gerne bieten wir Ihnen auch
die Vermittlung von Praxisausbildungen und Prüfungsanmeldungen deutschlandweit.
Buchungen unter
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oder telefonisch unter 030 - 20 65 30 83
Buchungs-ID 1002
Ausbildungsvertrag
Online-Buchungen in 2 Minuten
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Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeugs mit
Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 Kilowatt (kW)
übersteigt, sowie eines Segelfahrzeugs mit mehr als 12
Quadratmetern (qm) Segelfläche ist auf dem Bodensee ein
Schifferpatent oder ein Ferienpatent erforderlich.
Für folgende Kategorien wird das Bodensee-Schifferpatent
erteilt:
§
Kategorie A:
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B
und C fallen
§
Kategorie B:
Fahrgastschiffe
§
Kategorie C:
Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb
§
Kategorie D:
Segelfahrzeuge
Mit dem Schifferpatent der Kategorie B oder C erwirbt man auch
das Recht, Fahrzeuge der Kategorie A zu führen.
Wer nur
vorübergehend
ein auf dem Bodensee zugelassenes, patentpflichtiges Fahrzeug
führen will, kann aufgrund eines amtlichen Befähigungsnachweises
(z.B. Sportbootführerschein, Binnen- oder Sportbootführerschein
See), der nicht für den Bodensee gilt, ein so genanntes
Ferienpatent
erhalten. Dieses muss rechtzeitig vor dem Urlaub unter Vorlage
einer gut lesbaren Fotokopie des Sportbootführerscheins
beantragt werden. Das Ferienpatent kann für insgesamt 30 Tage
innerhalb eines Kalenderjahres ausgestellt werden und kostet 24
Euro.
Zuständig für die Erteilung des Bodensee-Schifferpatents und des
Ferienpatents: die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz |
Voraussetzung:
allgemeine Anforderungen:
§
Zum Erwerb des Bodensee-Schifferpatentes muss der
Bewerber für die Kategorie D (Segelboote) mindestens das Alter von 14 Jahren,
für die Kategorie A (Motorboote) das von 18 Jahren erreicht haben. Für die
Kategorien B und C ist ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben.
§
Der Bewerber muss außerdem geistig und körperlich zum
Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes
Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist
ein amtsärztliches- oder ärztliches Zeugnis vorzulegen.
§
Der Bewerber darf nicht einschlägig vorbestraft sein und muss
die für die Bootsführung erforderliche nautische Befähigung
besitzen.
Der Besuch einer Segelschule oder eines Yacht-Clubs ist nicht
erforderlich, aber empfehlenswert. Die Prüfungen finden in den
Sommermonaten in der Regel wöchentlich statt.
Wer bereits Befähigungsnachweise hat (z.B.
Sportbootführerschein, Binnen oder Sportbootführerschein-See),
kann je nach Anerkennungsfähigkeit von der jeweiligen
praktischen Prüfung befreit werden.
Unterlagen:
zu Kategorie A:
§
Antrag
§
ärztliches Zeugnis
§
Lichtbild
§
gegebenenfalls Kopien von Befähigungsnachweisen
zu Kategorie D:
§
Antrag
§
ärztliches Zeugnis
§
Lichtbild
§
gegebenenfalls Kopien von Befähigungsnachweisen
Frist:
Alle Prüfungsteile – Theorie sowie Praxis – für das Patent sind
innerhalb von zwölf Monaten abzulegen. In besonderen Fällen
(z.B. Krankheit oder Schwangerschaft) kann auf schriftlichen
Antrag die Frist verlängert werden.
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